(Art. 132 Abs. 1 und 3 FinfraG)
Nach jeder Änderung des Angebotes ist eine Ergänzung zum Bericht des Verwaltungsrates zu veröffentlichen. Diese kann kurz gefasst sein.
Die Ergänzung kann mit dem geänderten Angebot veröffentlicht werden.
Wird die Ergänzung nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht, so veröffentlicht sie die Zielgesellschaft innerhalb von acht Börsentagen nach der Veröffentlichung des Angebotsprospekts.
Die Artikel 6 und 7 sind anwendbar.