Als Güter gelten bewegliche körperliche Sachen, die Gegenstand eines Fahrniskaufs nach Artikel 187 des Obligationenrechts19 sein können, oder Grundstücke, die Gegenstand eines Grundstückkaufs nach Artikel 216 des Obligationenrechts sein können.
Art. 15 – Güter
Art. 15
Güter
- 19 SR 220
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Händlerinnen und Händler 1. Abschnitt: Allgemeines
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
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Art. 15 Güter Als Güter gelten bewegliche körperliche Sachen, die Gegenstand eines Fahrniskaufs nach Artikel 187 des ObligationenrechtsSR 220 sein können, oder Grundstücke, die Gegenstand eines Grundstückkaufs nach Artikel 216 des Obligationenrechts sein können. SR 220 3. Kapitel: Händlerinnen und H
- SR-Nummer
- SR 955.01
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.11.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht