Die Veranstalterin holt von der Spielerin oder dem Spieler eine schriftliche Erklärung darüber ein, wer die an den übertragenen oder zu übertragenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte natürliche Person (wirtschaftlich berechtigte Person) ist, wenn:
sie die Spielerin oder den Spieler nach Artikel 3 identifizieren muss;
sie die Spielerin oder den Spieler nach Artikel 4 identifizieren muss und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Sie weiss, dass die Spielerin oder der Spieler mit der wirtschaftlich berechtigten Person nicht identisch ist.
Sie zweifelt daran, dass die Spielerin oder der Spieler mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist.
Sie nimmt im Kontakt mit der Spielerin oder dem Spieler ungewöhnliche Verhaltensweisen wahr.
Sie wird von der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde vor generellen Missbräuchen oder vor einer bestimmten Spielerin oder einem bestimmten Spieler gewarnt.
Sie verfügt über Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.