Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 19 Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958SR 170.32. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung