Artikel 19 gilt sinngemäss auch für die Aufsichtsorganisation.
Art. 43g – Verantwortlichkeit
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Art. 43g
Verantwortlichkeit
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2025
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Art. 43g Verantwortlichkeit Artikel 19 gilt sinngemäss auch für die Aufsichtsorganisation. 3. Titel: Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees / 2. Kapitel: Bewilligung
- SR-Nummer
- SR 956.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.06.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht