Die Revisionsstellen nach den Artikeln 727 und 727a OR59 prüfen im Rahmen ihrer Revision, ob die Gegenparteien die Bestimmungen dieses Kapitels einhalten.
Bei den Beaufsichtigten richtet sich die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen zur Aufsicht und Oberaufsicht der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.