Personen, die nach Artikel 134 einer Meldepflicht unterliegen oder nach Artikel 139 Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, haben der FINMA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
Art. 146 – Auskunftspflicht
Art. 146
Auskunftspflicht
- Gliederungspfad
- 3. Titel: Marktverhalten 6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2024
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Art. 146 Auskunftspflicht Personen, die nach Artikel 134 einer Meldepflicht unterliegen oder nach Artikel 139 Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, haben der FINMA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. 3. Titel: Marktverhalten /
- SR-Nummer
- SR 958.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.06.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht