Ist eine Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe, so kann die FINMA ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen.
Als Finanzgruppe im Sinne dieses Gesetzes gelten zwei oder mehrere Unternehmen:
von denen mindestens eines als Finanzmarktinfrastruktur tätig ist;
die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und
die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.
Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 193410 über Finanzgruppen gelten sinngemäss.