SR 1–9 Landesrecht Nationale SR-Systematik · Bundesrecht, Bundesgesetze und Verordnungen. Bundesgesetze Verordnungen
Art. 157 – Vollzug Artikel Verknüpfungen Kommentare Tag vorschlagen Änderungen überwachen Zu Dossier hinzufügen Private Tags zuordnen Zu Favoriten hinzufügen Kontingente vergleichen Änderungen überwachenWählen Sie ausdrücklich, ob dieses Rechtsziel persönlich oder im gemeinsamen Team-Arbeitsbereich überwacht werden soll. Monitoring-Center öffnenSchliessen Dossier auswählenWählen Sie das persönliche Dossier für diesen Inhalt. AbbrechenHinzufügen Private TagsDiese Zuordnung ist nur für Sie sichtbar. Privaten Tag erstellenAbbrechenZuordnung speichern Art. 1571Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.2Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vorheriger ArtikelArt. 156 – ZuständigkeitNächster ArtikelArt. 158 – Änderung anderer Erlasse Erlass-Kontext SR 958.1 · FinfraG · Bundesgesetz · Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) Gliederungspfad 4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen 2. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug Sprache Deutsch (de) Datenstand 01.02.2024 Verfügbare Sprachversionen Deutschde Françaisfr Italianoit Englishen Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden. Sie() Community Public Bewertungskategorien