Der Bundesrat bestimmt, welche Derivatgeschäfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch offen sind, den Melde- und Risikominderungspflichten unterstehen.
Art. 162 – Derivatehandel
Art. 162
Derivatehandel
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2024
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Art. 162 Derivatehandel Der Bundesrat bestimmt, welche Derivatgeschäfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch offen sind, den Melde- und Risikominderungspflichten unterstehen. 4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen / 2. Kapitel: Schlussbestimmungen / 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 958.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.06.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht