Der Handelsplatz gewährleistet unter Aufsicht der FINMA eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation.
Die dem Handelsplatz übertragenen Regulierungs- und Überwachungsaufgaben müssen durch unabhängige Stellen wahrgenommen werden. Die leitenden Personen dieser Stellen müssen:
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
einen guten Ruf geniessen; und
die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.
Die Wahl der Personen nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung der FINMA.
Der Handelsplatz unterbreitet seine Reglemente und deren Änderungen der FINMA zur Genehmigung.