Die Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, die indirekten Teilnehmern den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei ermöglichen, machen die Preise für die Dienstleistungen, die sie im Zusammenhang mit der Abrechnung erbringen, öffentlich bekannt.
Art. 58 – Preisbekanntgabe
Art. 58
Preisbekanntgabe
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2024
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Art. 58 Preisbekanntgabe Die Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, die indirekten Teilnehmern den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei ermöglichen, machen die Preise für die Dienstleistungen, die sie im Zusammenhang mit der Abrechnung erbringen, öffentlich bekannt. 2. Titel: Finanzmarktinfrastruk
- SR-Nummer
- SR 958.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.06.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht