Der Zentralverwahrer muss einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen und seine Risiken angemessen verteilen.
Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest und bestimmt die Anforderungen an die Risikoverteilung.