SR 1–9 Landesrecht Nationale SR-Systematik · Bundesrecht, Bundesgesetze und Verordnungen. Bundesgesetze Verordnungen
Art. 116 – Hauptkotierung Artikel Verknüpfungen Kommentare Tag vorschlagen Änderungen überwachen Zu Dossier hinzufügen Private Tags zuordnen Zu Favoriten hinzufügen Kontingente vergleichen Änderungen überwachenWählen Sie ausdrücklich, ob dieses Rechtsziel persönlich oder im gemeinsamen Team-Arbeitsbereich überwacht werden soll. Monitoring-Center öffnenSchliessen Dossier auswählenWählen Sie das persönliche Dossier für diesen Inhalt. AbbrechenHinzufügen Private TagsDiese Zuordnung ist nur für Sie sichtbar. Privaten Tag erstellenAbbrechenZuordnung speichern Art. 116Hauptkotierung(Art. 125 Abs. 1 FinfraG)Für öffentliche Kaufangebote gilt Artikel 115 betreffend Hauptkotierung. Vorheriger ArtikelArt. 115 – Offenlegung von BeteiligungenNächster ArtikelArt. 117 – Gebühren für die Prüfung des Angebots Erlass-Kontext SR 958.11 · FinfraV · Verordnung · Verordnung vom 25. November 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) Gliederungspfad 3. Titel: Marktverhalten 3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote Sprache Deutsch (de) Datenstand 01.01.2025 Verfügbare Sprachversionen Deutschde Françaisfr Italianoit Englishen Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden. Sie() Community Public Bewertungskategorien
Art. 116Hauptkotierung(Art. 125 Abs. 1 FinfraG)Für öffentliche Kaufangebote gilt Artikel 115 betreffend Hauptkotierung.
Art. 116Hauptkotierung(Art. 125 Abs. 1 FinfraG)Für öffentliche Kaufangebote gilt Artikel 115 betreffend Hauptkotierung.