Der Zentralverwahrer muss über Mindesteigenmittel in der Höhe von 8,0 Prozent nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b ERV21 verfügen.22 Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV.23
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Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 3–6 sinngemäss.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 56 Eigenmittel 1 Der Zentralverwahrer muss über Mindesteigenmittel in der Höhe von 8,0 Prozent nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b ERVSR 952.03 verfügen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere E