(Art. 108 Bst. d FinfraG)
Auf eine Portfoliokompression kann verzichtet werden, wenn sie zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führen würde und die pflichtige Gegenpartei dies mindestens alle sechs Monate dokumentiert.
Zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führt eine Portfolio-kompression namentlich dann, wenn:
das Portfolio keine oder nur wenige saldierungsfähige OTC-Derivatgeschäfte enthält;
sie die Wirksamkeit der internen Risikoprozesse und -kontrollen gefährden würde.
Auf eine Portfoliokompression kann auch dann verzichtet werden, wenn der entsprechende Aufwand verglichen mit der zu erwartenden Verringerung des Gegenparteirisikos unverhältnismässig wäre.