Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 46 Bewertung der Effekten Für die Bestimmung des Wertes von zum Tausch angebotenen Effekten gilt Artikel 42 Absätze 2–4. 6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots / 3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises