Für ausländische Unternehmen gelten die Werte des gebundenen Vermögens sowie der Kaution von Gesetzes wegen als Pfand für Forderungen aus Versicherungsverträgen des auf Grund dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungsbestandes. Diese Werte können nur dann zur Erfüllung der Forderungen Dritter dienen, wenn die Ansprüche der Versicherten vollumfänglich befriedigt worden sind.
Art. 57 – Ausschluss der Forderungen Dritter
Art. 57
Ausschluss der Forderungen Dritter
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2024
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Art. 57 Ausschluss der Forderungen Dritter Für ausländische Unternehmen gelten die Werte des gebundenen Vermögens sowie der Kaution von Gesetzes wegen als Pfand für Forderungen aus Versicherungsverträgen des auf Grund dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungsbestandes. Diese Werte können nur
- SR-Nummer
- SR 961.01
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.12.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht