(Art. 54 AVO)
Für die Schadenversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen sowohl brutto ohne Berücksichtigung der Forderungen aus der passiven Rückversicherung als auch netto mit Berücksichtigung der Forderungen aus der passiven Rückversicherung zu bestimmen.
Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind nach aktuariell anerkannten Prinzipien zu bestimmen.