(Art. 75 AVO)
Die Effektenleihe (Securities Lending) und das Pensionsgeschäft dürfen die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigen.
Vor Einsatz eines derartigen Geschäfts müssen die Versicherungsunternehmen dokumentieren, wie sie die damit verbundenen speziellen Risiken beurteilen, bewerten, überwachen, steuern und in ihre Berichterstattung einbeziehen wollen.
Zum Pensionsgeschäft gehören Repo-Geschäfte und Reverse-Repo-Geschäfte.