(Art. 24 VAG)
Die verantwortliche Aktuarin oder der verantwortliche Aktuar trägt die Verantwortung für die Angaben zu den Rückstellungen im Geschäftsplan nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d VAG und Artikel 54 Absatz 3 AVO.
Sie oder er muss jährlich einen ausführlichen Bericht an die Geschäftsleitung beziehungsweise an die Generalbevollmächtigte oder den Generalbevollmächtigten erstellen (Art. 24 Abs. 3 VAG). Dazu muss sie oder er sich die dazu erforderlichen Informationen von den zuständigen Stellen beschaffen.
Über wesentliche Veränderungen der Grundlagen gegenüber den Angaben im letzten Bericht muss die verantwortliche Aktuarin oder der verantwortliche Aktuar die Geschäftsleitung beziehungsweise die Generalbevollmächtigte oder den Generalbevollmächtigten umgehend informieren.
Die verantwortliche Aktuarin oder der verantwortliche Aktuar muss jeweils prüfen, ob der Bedarf besteht, direkt an den Verwaltungsrat zu gelangen.