(Art. 30f VAG)
Für jede Risikogruppe wird eine Anlegerversammlung eingesetzt. Für die Einberufung und Durchführung der Anlegerversammlung gelten die Artikel 699–700 und 701a–703 OR138 sinngemäss.
Die Anlegerversammlung hat folgende Befugnisse:
die Genehmigung von Änderungen des Risikogruppenreglements;
die Beschlussfassung über die Vereinigung zweier Teilvermögen;
die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Anlegerversammlung durch das Gesetz, diese Verordnung, die Statuten der Versicherungszweckgesellschaft oder das Risikogruppenreglement vorbehalten sind.