(Art. 41 Abs. 2 Bst. a und 5 VAG)
Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im eigenen Namen tätig sind, müssen ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
Für natürliche Personen in einem Anstellungsverhältnis nach Artikel 183 Buchstabe c gilt als Wohnsitz der Sitz, oder der Ort der Niederlassung des Einzelunternehmens, Personengesellschaft oder juristischen Person, in dessen oder deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
Die FINMA kann Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gewähren, wenn:
der Sitz oder Wohnsitzstaat ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern mit Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz Gegenrecht gewährt;
eine entsprechende staatsvertragliche Regelung besteht; oder
die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler in der Schweiz ausschliesslich Rückversicherungsverträge vermittelt.