Art. 13 – Übergangsbestimmung
Art. 13
Übergangsbestimmung
- 13 SR 983.1
- 14 Heute: an das Bundesverwaltungsgericht.
- Erlass-Kontext
- SR 981 · Bundesgesetz · Consolidation: 981 - 2007-01-01
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2007
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Art. 13 Übergangsbestimmung Die Aufgaben der Kommission und Rekurskommission für die Hilfe an kriegsgeschädigte Auslandschweizer nach dem Bundesbeschluss vom 13. Juni 1957SR 983.1 gehen an die Kommission und Rekurskommission für ausländische Entschädigungen Heute: an das Bundesverwaltungsgericht. üb
- SR-Nummer
- SR 981
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.03.1980
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht