Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Art. 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Art. 18
Begrenzung der Rechtseinschränkungen
- Gliederungspfad
- Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.09.2022
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- SR-Nummer
- SR 0.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.11.1950
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht