Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im Folgenden als «Gerichtshof» bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.
Art. 19 – Errichtung des Gerichtshofs
Art. 19
Errichtung des Gerichtshofs
- Gliederungspfad
- Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.09.2022
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- SR-Nummer
- SR 0.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.11.1950
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht