Im Sinn dieses Abkommens bedeuten die folgenden Begriffe:
«Einsatzstaat»: derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden den anderen Staat um Entsendung von Hilfsmannschaften mit Ausrüstungsgegenständen und Hilfsmitteln und/oder Hilfsgütern ersuchen;
«Entsendestaat»: derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen Staates um Entsendung von Hilfsmannschaften mit Ausrüstungsgegenständen und Hilfsmitteln und/oder Hilfsgütern stattgeben;
«Hilfsmannschaften»: spezialisierte Einheiten für die Hilfseinsätze mit entsprechenden Ausrüstungsgegenständen und Hilfsmitteln;
«Ausrüstungsgegenstände» und «Hilfsmittel»: die persönliche Ausrüstung, das Material und die Fahrzeuge für die Hilfsmannschaften;
«Hilfsgüter»: Güter, die zur Verteilung an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind;
«Betriebsmittel»: die Güter, die zur Verwendung der Ausrüstungsgegenstände und zur Verpflegung der Hilfsmannschaften bestimmt sind, wie namentlich die Treibstoffe und die Lebensmittel.