Die für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:
für die Italienische Republik:
der Präsident des Ministerrates oder auch, durch dessen Delegation, der Minister für die Koordination des Zivilschutzes oder der Unterstaatssekretär bei der Präsidentschaft des Ministerrates mit Delegation an den Zivilschutz und der Innenminister;
für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und, in der Grenzregion, die Kantonsregierungen.
Diese Behörden können, gemäss eigenem internem Recht, andere Behörden bezeichnen, die über die Kompetenz verfügen, um Hilfe zu ersuchen und Hilfeersuchen stattzugeben, und machen davon den obgenannten Behörden der anderen Vertragspartei rechtzeitig Mitteilung.
Die so bezeichneten Behörden können unmittelbar miteinander verkehren.
Die Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Weg die Adressen, die Telefon-, Telex- und Telefaxnummern der obgenannten Behörden sowie derjenigen Behörden bekannt, denen sie allenfalls die Kompetenz erteilt haben, um Hilfe zu ersuchen und Hilfeersuchen stattzugeben.