Laissez‑passer der Vereinten Nationen
Die Organisation der Vereinten Nationen kann ihren Beamten Laissez-passer ausstellen. Diese Laissez‑passer werden von den schweizerischen Behörden, unter Beachtung der Bestimmungen in Abschnitt 22, als gültige Dokumente anerkannt und angenommen.
Die Visa‑Gesuche (sofern Visa erforderlich sind) der Inhaber dieser Laissez‑passer, denen eine Bescheinigung beiliegt, wonach der betreffende Beamte im Auftrage der Organisation reist, sind innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu prüfen. Den Inhabern der Laissez‑passer werden ausserdem Erleichterungen zur Ermöglichung schneller Reisen gewährt.
Gleiche Erleichterungen, wie sie in Abschnitt 22 aufgezählt sind, werden Experten und andern Personen zuteil, die zwar nicht im Besitz eines Laissez‑passer der Vereinten Nationen sind, jedoch eine Bescheinigung besitzen, gemäss der sie im Auftrage der Vereinten Nationen reisen.
Der Generalsekretär, die Unter‑Generalsekretäre und die Direktoren und, falls der Generalsekretär dies wünscht, der höchste Chef-Beamte der Organisation in der Schweiz, die im Auftrage der Organisation reisen und ein von ihr ausgestelltes Laissez‑passer besitzen, stehen im Genuss der gleichen Erleichterungen wie die diplomatischen Gesandten.
Die Bestimmungen dieses Artikels können auf gleichrangige Beamte von Spezialorganisationen angewandt werden, sofern die Vereinbarungen zur Festlegung der Beziehungen dieser Institutionen zur Organisation nach dem Wortlaut von Artikel 63 der Charta eine entsprechende Bestimmung enthalten.