Die zollamtliche Behandlung der für die Organisation bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss dem auf die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates, das integrierender Bestandteil dieses Abkommens ist.
Art. 8 – Zollbehandlung
Art. 8
Zollbehandlung
- Gliederungspfad
- I. Statut, Immunitäten und Vorrechte der Organisation
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.03.1976
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- SR-Nummer
- SR 0.192.122.52
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.03.1976
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht