Consolidation: 0.192.122.632.3 - 1961-08-10
Lingua da fallback per il cuntegn giuridic
Quest cuntegn giuridic n’è betg disponibel en Rumantsch. I vegn mussada la versiun en Tudestg; l’interfatscha resta en Rumantsch.
Cumparegliar las quotas
Introducziun da l’act giuridic
Preambel ed introducziun da l’act giuridic uffizial.
0.192.122.632.3 AS 1961 749Übersetzung Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.Abkommenzwischen dem Schweizerischen Bundesratund der Europäischen Freihandelsassoziationzur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Assoziationin der SchweizAbgeschlossen am 10. August 1961In Kraft getreten am 10. August 1961 (Stand am 10. August 1961) Der Schweizerische Bundesrat einerseits,Die Europäische Freihandelsassoziation anders
- SR-Nummer
- SR 0.192.122.632.3
- Tip da document
- Staatsvertrag
- Lingua
- Tudestg (de)
- Stadi dals datas
- 10.08.1961
- Data dal document
- 10.08.1961
- Funtauna
- Fedlex
- Importà/controllà ils
- 21.09.2026
- Champ giuridic
- Dretg internaziunal
Versiuns linguisticas disponiblas
Decisivas restan las funtaunas e versiuns uffizialas da las autoritads cumpetentas.
Categorias da valitaziun
Artitgels30
Art. 1 – PersönlichkeitArt. 1 Persönlichkeit Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Europäischen Freihandelsassoziation (im folgenden Assoziation genannt) in der Schweiz.
Colliaziun directa
Art. 2 – ImmunitätenArt. 2 Immunitäten Die Assoziation geniesst die den internationalen Organisationen üblicherweise zuerkannten Immunitäten und Vorrechte. Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiet des Zollwesens werden entsprechend…
Colliaziun directa
Art. 3 – UnverletzbarkeitArt. 3 Unverletzbarkeit 1. Die Grundstücke und Räumlichkeiten der Assoziation sowie die von der Assoziation anlässlich der von ihr organisierten Konferenzen oder Zusammenkünfte benützten Räumlichkeiten sind unverletzbar…
Colliaziun directa
Art. 4 – VersammlungsfreiheitArt. 4 Versammlungsfreiheit Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Assoziation und den Vertretern ihrer Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zur Assoziation die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliess…
Colliaziun directa
Art. 5 – Befreiung von der Gerichtsbarkeit und Befreiungvon andern MassnahmenArt. 5 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und Befreiungvon andern Massnahmen 1. Die Assoziation geniesst für sich selbst, für ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo sie sich auch immer befinden und wer immer sie verwah…
Colliaziun directa
Art. 6 – VeröffentlichungenArt. 6 Veröffentlichungen Die Ein‑ und Ausfuhr von Veröffentlichungen der Assoziation und der für die Assoziation bestimmten Veröffentlichungen sind keinem Verbot oder einschränkenden Massnahmen unterworfen.
Colliaziun directa
Art. 7 – Steuerregime der AssoziationArt. 7 Steuerregime der Assoziation 1. Die Assoziation ist von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, wenn sie sich im…
Colliaziun directa
Art. 8 – Freie Verfügung über GuthabenArt. 8 Freie Verfügung über Guthaben 1. Die Assoziation kann alle Guthaben, Devisen, Bargeld und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren und darüber sowohl in der Schweiz als auch im Ausland frei verfügen.…
Colliaziun directa
Art. 9 – Dienstlicher VerkehrArt. 9 Dienstlicher Verkehr 1. Die Assoziation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie die andern internationalen Organisationen in der Schweiz: a. in bezug auf alle Vorre…
Colliaziun directa
Art. 10 – Befreiung von der ZensurArt. 10 Befreiung von der Zensur Die amtlichen Mitteilungen der Assoziation, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterstellt werden, welches auch der benützte Verbindungsweg sei.
Colliaziun directa
Art. 11 – Freiheit der Einreise und des AufenthaltsArt. 11 Freiheit der Einreise und des Aufenthalts 1. Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen zu erleichtern, d…
Colliaziun directa
Art. 12 – VertreterArt. 12 Vertreter Im Sinne dieses Abkommens umfasst die Bezeichnung Vertreter alle Delegierten, beigeordneten Delegierten, Berater, technischen Experten und Delegationssekretäre.
Colliaziun directa
Art. 13 – Immunitäten der Vertreter der Mitgliedstaaten der AssoziationArt. 13 Immunitäten der Vertreter der Mitgliedstaaten der Assoziation 1. Die Vertreter der Mitgliedstaaten der Assoziation, die in amtlicher Eigenschaft zur Assoziation berufen werden, sind den diplomatischen Vertretern…
Colliaziun directa
Art. 14 – Immunitäten der Vertreter der assoziierten StaatenArt. 14 Immunitäten der Vertreter der assoziierten Staaten Die Vertreter der assoziierten Staaten sind hinsichtlich der ihnen eingeräumten Vorrechte und Immunitäten den Vertretern der Mitgliedstaaten gleichgestellt.
Colliaziun directa
Art. 15 – Immunitäten des Generalsekretärs und gewisser BeamterArt. 15 Immunitäten des Generalsekretärs und gewisser Beamter 1. Der Generalsekretär der Assoziation und die wichtigsten Beamten, die den vom Rat der Assoziation oder einer von ihm ermächtigten Person bezeichneten, vom…
Colliaziun directa
Art. 16 – Befreiung der Beamten von der GerichtsbarkeitArt. 16 Befreiung der Beamten von der Gerichtsbarkeit Alle Beamten der Assoziation sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Assoziation von jeglicher Gerichtsbarkei…
Colliaziun directa
Art. 17 – Befreiungen und Erleichterungen für nichtschweizerische BeamteArt. 17 Befreiungen und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte Die Beamten der Assoziation, die die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen: a. sind von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemein…
Colliaziun directa
Art. 18 – Militärdienst schweizerischer BeamterArt. 18 Militärdienst schweizerischer Beamter 1. Der Generalsekretär der Assoziation oder die von ihm ermächtigte Person gibt dem Schweizerischen Bundesrat diejenigen Beamten bekannt, die das Schweizer Bürgerrecht besit…
Colliaziun directa
Art. 19 – LegitimationskarteArt. 19 Legitimationskarte 1. Das Eidgenössische Politische Departement übergibt der Assoziation zuhanden eines jeden Beamten, seines Ehegatten und seiner von ihm unterhaltenen, im gleichen Haushalt lebenden Kinder eine…
Colliaziun directa
Art. 20 – Pensionskassen und SpezialfondsArt. 20 Pensionskassen und Spezialfonds 1. Jede zugunsten der Beamten der Assoziation offiziell wirkende Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung besitzt unter Beachtung der vom schweizerischen Recht aufgestellten Bedingu…
Colliaziun directa
Art. 21 – SozialfürsorgeArt. 21 Sozialfürsorge Die Assoziation ist von allen obligatorischen Beitragsleistungen an allgemeine soziale Fürsorgeeinrichtungen, wie Ausgleichs‑, Arbeitslosen‑ und Unfallversicherung usw., befreit, wobei es sich ver…
Colliaziun directa
Art. 22 – Gegenstand der ImmunitätenArt. 22 Gegenstand der Immunitäten 1. Die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den Beamten der Assoziation persönliche Vorrechte und Vorteile zu verschaffen. Sie si…
Colliaziun directa
Art. 23 – Verhinderung von MissbrauchArt. 23 Verhinderung von Missbrauch Die Assoziation und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten zur Erleichterung einer guten Handhabung der Justiz, zwecks Beachtung der Polizeivorschriften und zur Ve…
Colliaziun directa
Art. 24 – Streitigkeiten privaten CharaktersArt. 24 Streitigkeiten privaten Charakters Die Assoziation wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung a. von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die Assoziation Partei is…
Colliaziun directa
Art. 25 – Nichtverantwortlichkeit der SchweizArt. 25 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Assoziation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus Handlungen und Unterlassungen der Assoziation no…
Colliaziun directa
Art. 26 – Sicherheit der SchweizArt. 26 Sicherheit der Schweiz 1. Das Recht des Schweizerischen Bundesrates, im Interesse der Sicherheit der Schweiz zweckdienliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen, wird durch das vorliegende Abkommen nicht berührt. 2. F…
Colliaziun directa
Art. 27 – Vollzug des Abkommens durch die SchweizArt. 27 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz Das Eidgenössische Politische Departement ist mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens durch die Schweizerische Eidgenossenschaft beauftragt.
Colliaziun directa
Art. 28 – GerichtsstandArt. 28 Gerichtsstand 1. Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung und Auslegung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von jeder der beide…
Colliaziun directa
Art. 29 – InkrafttretenArt. 29 Inkrafttreten Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen des Schweizerischen Bundesrates und im Namen des Rates der Assoziation unterzeichnet worden ist.
Colliaziun directa
Art. 30 – Änderung des AbkommensArt. 30 Änderung des Abkommens 1. Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder andern Partei abgeändert werden. 2. In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die vorzunehmenden Änderungen der Bes…
Colliaziun directa
Decisivas restan las funtaunas e versiuns uffizialas da las autoritads cumpetentas.
rechtundgesetz.ch porscha orientaziun e tschertga en infurmaziuns giuridicas accessiblas publicamain, ma nagins cussegls giuridics.
Leger il cuntegn SR
Leger il cuntegn SR
Cumparegliar las quotas
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Context da l’act giuridic
- Percurs da structura
Stadi
–
Ultim snapshot RUG
–
Versiun da l’artitgel
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Categorias da valitaziun
Consolidation: 0.192.122.632.3 - 1961-08-10
- SR-Nummer
- SR 0.192.122.632.3
- Tip da document
- Staatsvertrag
- Lingua
- Tudestg (de)
- Data dal document
- 10.08.1961
- Funtauna
- Fedlex
- Champ giuridic
- Dretg internaziunal