Die Bank untersteht der Gerichtsbarkeit der schweizerischen Gerichte nur in den Fällen und unter Beobachtung der Bestimmungen, die in diesem Titel enthalten sind.
Art. 2 – Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte
Art. 2
- Gliederungspfad
- Titel II Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.1974
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- SR-Nummer
- SR 0.192.122.974
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.03.1972
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht