Jeder Staat, der auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht nicht vertreten war, kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am sechzigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Hinterlegung von Beitrittsurkunden erst erfolgen kann, nachdem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 9 Absatz 1 in Kraft getreten ist.