Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von dem in Artikel 9 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. Mit diesem Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu laufen, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten.
Ausser bei einer Kündigung gilt das Übereinkommen als jeweils um fünf Jahre stillschweigend erneuert.
Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren, das hiervon allen anderen Vertragsstaaten Kenntnis geben wird.
Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Gebiete beschränken, die in einer nach Artikel 10 Absatz 2 erfolgten Notifikation aufgeführt sind.
Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.