Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds11 wirksam.
Art. VII
Art. VII
- 11 Siehe Fussnote zu Art. I.
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 17.08.2005
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Art. VII Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds Siehe Fussnote zu Art. I. wirksam. Sieh
- SR-Nummer
- SR 0.221.554.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.06.1930
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht