Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, gemäss seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.
Es besteht Einverständnis darüber, dass jeder Staat in dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für ihn in Kraft tritt, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieses Abkommens Wirkung zu verleihen.