A. – Jede im Ursprungsland regelrecht eingetragene Fabrik‑ oder Handelsmarke soll in den andern Verbandsländern unter den nachstehenden Vorbehalten unverändert zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung die Vorlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland verlangen. Eine Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich.
B. – (1) Es können jedoch zurückgewiesen oder als ungültig erklärt werden:
Marken, die geeignet sind, Rechte zu verletzen, welche Dritten in dem Lande zustehen, wo der Schutz beansprucht wird;
Marken, welche jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Ware oder der Zeit ihrer Erzeugung dienen können, oder welche in der gewöhnlichen Sprache oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich geworden sind. Bei der Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, namentlich die Dauer des Gebrauchs der Marke;
Marken, welche gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich solche, welche geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis, dass eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.
In den andern Verbandsländern dürfen Fabrik‑ oder Handelsmarken nicht allein deswegen zurückgewiesen werden, weil sie sich von den im Ursprungsland geschützten Marken durch Bestandteile unterscheiden, welche gegenüber der im Ursprungsland eingetragenen Form weder die Unterscheidungskraft der Marken verändern noch ihre Identität berühren.
C. – Als Ursprungsland ist anzusehen das Verbandsland, in welchem der Hinterleger eine wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassung besitzt und, wenn er eine solche Niederlassung nicht hat, das Verbandsland, in welchem er seinen Wohnsitz hat, und, wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Verbandslandes ist.
D. – Ist eine Fabrik‑ oder Handelsmarke im Ursprungsland und nachher in einem oder mehreren andern Verbandsländern regelrecht eingetragen worden, so gilt jede dieser nationalen Marken, sofern sie der inneren Gesetzgebung des Einfuhrlandes entspricht, vom Tag ihrer Eintragung an als unabhängig von der Marke im Ursprungsland.
E. – In keinem Fall zieht die Erneuerung einer Markeneintragung im Ursprungsland die Verpflichtung nach sich, die Eintragung auch in den andern Verbandsländern zu erneuern, in welchen die Marke eingetragen worden ist.
F. – Die Wohltat der Priorität bleibt den innerhalb der Frist des Artikels 4 vollzogenen Markenhinterlegungen gewahrt, selbst wenn die Eintragung im Ursprungsland erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt.