Die Verbandsländer verpflichten sich, von Amtes wegen, wenn die Gesetzgebung des Landes es erlaubt, oder auf Antrag des Beteiligten, die Eintragung einer Fabrik oder Handelsmarke zu verweigern oder ungültig zu erklären, welche eine zu Verwechslungen Anlass gebende Wiedergabe, Nachahmung oder Übersetzung einer andern Marke darstellt, von welcher es nach der Ansicht der zuständigen Behörde des Eintragungslandes daselbst notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vorteilen dieser Übereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benützt wird. Dasselbe gilt, wenn der wesentliche Teil der Marke die Wiedergabe einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit der letztern verwechselbare Nachahmung darstellt.
Für das Begehren um Löschung solcher Marken soll eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Datum der Eintragung der Marke an.
An keine Frist gebunden ist das Begehren um Löschung von Marken, deren Eintragung bösgläubig erwirkt worden ist.