Die Bestimmungen des Artikels 4 sind auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse oder Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse oder Waren enthalten.
Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen, die nach Auffassung eines wesentlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise des Vertragstaats, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, auf den anderen Vertragstaat oder auf einen Ort oder ein Gebiet dieses Vertragstaats hinweisen, gelten als falsche oder irreführende Angaben über die Herkunft im Sinne des Absatzes 1, wenn sie für Erzeugnisse oder Waren benutzt werden, die nicht aus diesem Vertragstaat stammen, sofern nicht der Name oder die Abbildung unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise nur als Beschaffenheitsangabe oder Phantasiebezeichnung aufgefasst werden kann.