Die folgenden Namen, geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen (nachfolgend «Angaben») sind geschützt:
aus der Schweiz:
die Namen «Schweiz» und «schweizerisch», die Namen der Schweizer Kantone (gemäss Anhang I dieses Abkommens) sowie alle sonstigen Namen, die die Schweiz oder ihre Kantone bezeichnen,
die geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen der Schweiz gemäss Anhang II dieses Abkommens;
aus der Russischen Föderation:
die Namen «Russische Föderation», «Russland», die Namen der Subjekte der Russischen Föderation (gemäss Anhang I dieses Abkommens) sowie alle sonstigen Namen, die die Russische Föderation oder ihre Subjekte bezeichnen,
die geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen der Russischen Föderation gemäss Anhang II dieses Abkommens.
Für die übrigen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen des Staates jeder Partei sind rechtliche Mittel im Einklang mit der Gesetzgebung des Staates jeder Partei vorzusehen, mit denen die in Artikel 7 dieses Abkommens genannten interessierten Kreise ihre Verwendung in Nichtübereinstimmung mit dem in diesem Abkommen vorgesehenen Schutz untersagen können.