Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise
die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaats stammenden Naturerzeugnisse und Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr und
die in den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 erwähnten Namen, Bezeichnungen und Abbildungen sowie die in den Anlagen A und B dieses Vertrags aufgeführten Bezeichnungen nach Massgabe dieses Vertrags und des Protokolls zu diesem Vertrag
zu schützen.