Erzeugnisse oder Waren, Verpackungen, Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere sowie Werbemittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmässig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Vertrag nicht benutzt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags abgesetzt oder aufgebraucht werden.
Darüber hinaus dürfen natürliche und juristische Personen und Gesellschaften, die eine der nach den Artikeln 2 oder 3 geschützten Bezeichnungen bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags rechtmässig benutzt haben, diese Bezeichnung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags weiterbenutzen. Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit der Unternehmung oder dem Teil der Unternehmung, zu der die Bezeichnung gehört, vererbt oder veräussert werden.
Ist eine der nach den Artikeln 2 oder 3 geschützten Bezeichnungen Bestandteil eines Handelsnamens, der bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags rechtmässig benutzt worden ist, so sind die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 Satz 1 und des Artikels 3 Absatz 4 Satz 1 auch dann anzuwenden, wenn der Handelsname nicht den Namen einer natürlichen Person enthält. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 5 bleibt vorbehalten.