Für die Kündigung dieses Abkommens ist Artikel 17bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums21 massgebend. Die bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird, international registrierten Marken, denen innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen Jahresfrist der Schutz nicht verweigert worden ist, geniessen während der Dauer des internationalen Schutzes weiter denselben Schutz, wie wenn sie unmittelbar in diesem Land hinterlegt worden wären.
Art. 11bis
Art. 11bis
- 21 SR0.232.01,0.232.02,0.232.03 und SR 0.232.04 Art. 26
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.1988
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Art. 11bis Für die Kündigung dieses Abkommens ist Artikel 17bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums SR0.232.01, 0.232.02, 0.232.03 und SR 0.232.04 Art. 26 massgebend. Die bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird, international registrierten Marken, d
- SR-Nummer
- SR 0.232.112.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.06.1957
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht