Vom Zeitpunkt der im Internationalen Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und 3 ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten vertragschliessenden Länder ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die im Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die vertragschliessenden Länder nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke.
Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, geniesst das durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums9 festgelegte Prioritätsrecht, ohne dass es erforderlich ist, die unter dem Buchstaben D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.