Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 11 [Revision] 1) Dieses Abkommen soll Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen einzuführen. 2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die zwischen den Delegierten der Mitgliedländer des besonderen Verbandes stattfindet.