Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.
Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Verträge zu schliessen.
Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss dem in Artikel 13 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zurückgezogen werden.