Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde sich für die nachstehend bezeichnete Übergangszeit das Recht vorbehalten:
die Erteilung von Patenten nicht vorzusehen für Nahrungs‑ und Arzneimittel als solche sowie für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verfahren, auf die nicht bereits Artikel 2 Buchstabe b) anwendbar ist;
rechtsgültig Patente für Erfindungen zu erteilen, die innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der Anmeldung offenbart worden sind, und zwar entweder, von dem in Artikel 4 Absatz 4b) bereits geregelten Fall abgesehen, vom Erfinder selbst oder, von dem in Artikel 4 Absatz 4a) bereits geregelten Fall abgesehen, von einem Dritten, der auf den Erfinder zurückgehende Kenntnisse erlangt hat.
Die in Absatz 1 erwähnte Übergangszeit beträgt im Fall des Buchstabens a) zehn Jahre und im Fall des Buchstabens b) fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei.
Jede Vertragspartei, die auf Grund dieses Artikels einen Vorbehalt macht, nimmt ihn zurück, sobald es die Umstände gestatten. Die Rücknahme des Vorbehalts erfolgt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.