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Regel 21Berichtigung der Erfindernennung
Regel 21Berichtigung der Erfindernennung
(1) Eine unrichtige Erfindernennung wird nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, mit Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers berichtigt. Regel 19 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine unrichtige Erfindernennung in das Europäische Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden, so wird auch deren Berichtigung oder Löschung darin eingetragen oder bekannt gemacht.
- Seitentyp
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- Überschrift
- Regel 21Berichtigung der Erfindernennung
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (mit Gebührenordnung)
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2024
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Regel 21Berichtigung der Erfindernennung – Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (mit Gebührenordnung) (SR 0.232.142.21)
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.12.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht