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Regel 22Eintragung von Rechtsübergängen
Regel 22Eintragung von Rechtsübergängen
(1) Der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen, wenn er durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird. Regel 2 Absatz 2 ist entsprechend auf die Unterschrift der Vertragsparteien anzuwenden.17
(2) Gegebenenfalls ist für die Eintragung des Rechtsübergangs eine Verwaltungsgebühr unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen zu entrichten. In diesem Fall gilt der Antrag erst als gestellt, wenn die Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. Er kann nur zurückgewiesen werden, wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.18
(3) Ein Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nach Absatz 1 nachgewiesen wird.
- 17 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 146).
- 18 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 14. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 146).
- Seitentyp
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- Überschrift
- Regel 22Eintragung von Rechtsübergängen
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (mit Gebührenordnung)
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2024
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Regel 22Eintragung von Rechtsübergängen – Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (mit Gebührenordnung) (SR 0.232.142.21)
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.12.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht