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Regel 44Einheitlichkeit der Erfindung
Regel 44Einheitlichkeit der Erfindung
(1) Wird in einer europäischen Patentanmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 82 nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff «besondere technische Merkmale» sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen.
(2) Die Entscheidung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.
- Seitentyp
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- Überschrift
- Regel 44Einheitlichkeit der Erfindung
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (mit Gebührenordnung)
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2024
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Regel 44Einheitlichkeit der Erfindung – Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (mit Gebührenordnung) (SR 0.232.142.21)
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.12.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht